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Nachschuss-Beschluss: Behandlung von Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.

2 Normenkette

§§ 19 Abs. 2 Nr. 4, 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K zahlt kein Hausgeld. Um die dadurch bedrohte Liquidität der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wieder herzustellen, wird daher im Jahr 2017 beschlossen, der Erhaltungsrücklage 10.000 EUR zu entnehmen und diese als Mittel für die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umzuwidmen. Als K im Jahr 2018 die offenen 10.000 EUR zahlt, wird die Zahlung bei der Erhaltungsrücklage verbucht. Im Jahr 2020 wird dann beschlossen, die Erhaltungsrücklage um 10.000 EUR aufzufüllen (ein entsprechender Vorschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG wird aber nicht bestimmt). In der Niederschrift wird dies dahingehend "erläutert", über die "Rückführung im Jahr 2018 habe nachträglich noch ein Beschluss gefasst werden müssen".

Im Jahr 2022 fassen die Wohnungseigentümer gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Nachschuss-Beschluss für das Jahr 2020. Gegen diesen wendet sich K. Er rügt, ein im Jahr 2020 aus der Erhaltungsrücklage entnommener Betrag von 10.000 EUR sei auf die Wohnungseigentümer als Ausgabe umgelegt worden. Das AG weist die Klage ab. Das LG erklärt den Beschluss teilweise für ungültig. Dagegen richtet sich die Revision.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Es gebe einen betragsrelevanten Beschlussmangel, weil in die Berechnung der Abrechnungsspitze(n) ein Betrag von 10.000 EUR eingeflossen sei. Dieser sei aber nicht verteilungsrelevant gewesen. Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage seien verteilungsneutral und dürften nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. Der Beschluss aus dem Jahre 2020 ändere nichts.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob eine Entnahme aus einer Rücklage (hier: Erhaltungsrücklage) eine Ausgabe der Gemeinschaf...

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