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Nachlasspflegschaft / Zusammenfassung

Ulf Wollenzin
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Begriff

Der Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis nicht, sondern hat den Wechsel der Mietvertragspartei zur Folge. Seine Rechtsnachfolger treten in das Mietverhältnis ein und wird mit den Erben fortgesetzt. Ist der Erbe unbekannt, so hat das Nachlassgericht (das ist das Amtsgericht am Wohnort des Mieters) auf Antrag des Vermieters einen Nachlasspfleger zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein Erbe zwar bekannt ist, dieser aber die Annahme der Erbschaft ablehnt und unklar bleibt, ob weitere Erben vorhanden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Stirbt ein alleinstehender Mieter, so geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Zu dem Vermögen eines Mieters gehören auch die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Diese gehen einschließlich des Mietbesitzes (§ 857 BGB) auf den oder die Erben über. Sind keine Erben vorhanden, sollte beim Nachlassgericht beantragt werden, einen Nachlasspfleger zu bestellen (§§ 1960, 1961 BGB).

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