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Modernisierungsankündigung

Georg Hopfensperger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Noch nie war das Thema Energieeinsparung und Klimaschutz so brisant wie derzeit. Dass es den Klimawandel gibt, ist zwischenzeitlich wissenschaftlich erwiesen. Der Krieg in der Ukraine hat dazu geführt, dass die Energiekosten in jüngster Vergangenheit im wahrsten Sinne des Wortes "explodiert" sind. Deshalb sind Maßnahmen zur Energieeinsparung omnipräsent und betreffen praktisch alle Bevölkerungskreise. Neben der Tatsache, dass Maßnahmen zur Energieeinsparung ganz grundsätzlich geboten sind – etwa durch Modernisierungen im Gebäudebestand –, bietet die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen für Vermieter die attraktive Möglichkeit, die Baukosten umzulegen und nach den gesetzlichen Vorschriften die Miete zu erhöhen.

1 Einführung

Bereits mit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom 1.5.2013 wurde das Recht über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erheblich geändert und den zeitgemäßen gesetzgeberischen Zielen bezüglich Klimaschutz und Energieeinsparung angepasst. Das Kernstück, § 555b BGB, definiert Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich. Demnach sind dies bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung, § 555b Nr. 1 BGB). Daneben erkennt das Gesetz bei der Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie – das ist die aus den sogenannten klassischen fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdöl oder Erdgas gewonnene Energie[1] – an, dass es sich um Modernisierungsmaßnahmen handelt (§ 555b Nr. 2 BGB). Zusätzlich in das Gesetz aufgenommen wurde der Tatbestand des nachhaltigen Klimaschutzes (§ 555b Nr. 2 BGB).

Erfasst werden hierdurch vor allem technische Neuerungen, die der nachhaltigen Einsparung von Primär- und Endenergie dienen. Weitere Modernisierungstatbestände, zum Beispiel die nachhaltige Reduzierung d...

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