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Modernisierungsankündigung / 2 Was sind Modernisierungsmaßnahmen?

Georg Hopfensperger
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Die Modernisierungsmaßnahmen sind in § 555b BGB geregelt. Dies sind bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), im Einzelnen:

  • durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird
  • durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird
  • durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird
  • durch die die Mietsache erstmals mittels Glasfaser mit sehr hoher Kapazität an das öffentliche Netz angeschlossen wird
  • durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden
  • die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat
  • durch die neuer Wohnraum geschaffen wird

Besonders sind hier von Interesse die energetischen Modernisierungsmaßnahmen:

  • die nachhaltige Einsparung von End- oder Primärenergie (§ 555b Nr. 1 und Nr. 2 BGB)
  • die nachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauches (§ 555b Nr. 3 BGB)
  • Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (§ 555b Nr. 6 BGB)

2.1 Einsparung von Endenergie

Gemäß § 555b Nr. 1 BGB liegt eine Modernisierungsmaßnahme vor, wenn durch bauliche Maßnahmen nachhaltig Endenergie in Bezug auf die Mietsache eingespart wird. Endenergie im Sinne der Regelung ist die Menge an Energie, die der Anlagentechnik eines Gebäudes (Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Warmwasserbereitungsanlage) zur Verfügung stehen muss, um die von den Endverbrauchern (Mieter) erforderliche Nutzenergie sowie die Verluste der Anlagentechnik bei der Übergabe, der Verteilung, der Speicherung und der Erzeugung im Gebäude zu decken.[1] Endenergie wird eingespart, wenn zur Erbringung derselben Energiedienstleistung am Ort des Verbrauchs weniger Nutzenergie als vor der Modernis...

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