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Mietminderungslexikon / 29 Heizung

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Hat der Vermieter zentralbeheizte Räume vermietet, so muss er dafür sorgen, dass in den Räumen die sog. Behaglichkeitstemperatur erreicht werden kann. Ist dies der Fall, so spielt es keine Rolle, wenn nicht alle Rippen eines Heizkörpers warm werden.[1]

 
Wichtig

Heizungsregulierung

Außerdem muss der Mieter die Möglichkeit besitzen, die Wärme zu regulieren; eine fehlende oder unzureichende Steuerungsmöglichkeit ist deshalb als Mangel zu bewerten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Behaglichkeitstemperatur in Räumen

Die Behaglichkeitstemperatur beträgt in den hauptsächlich benutzten Räumen 20° C bis 22° C und in den Nebenräumen 18° C bis 20° C. Zur Nachtzeit (etwa zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) kann diese Temperatur auf etwa 16° C bis 17° C abgesenkt werden. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Tagestemperatur innerhalb angemessener Zeit (ca. 30 bis 60 Minuten) wieder erreicht ist.[3]

Heizung in Sommermonaten

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Heizung auch in den Sommermonaten jederzeit betriebsbereit zu halten. Die Pflicht zur Beheizung außerhalb der Heizperiode richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Witterungsverhältnisse, die voraussichtliche Dauer der Kälteperiode und der zur Inbetriebnahme der Heizung erforderliche Zeit- und Kostenaufwand. Sind beispielsweise die Heizkosten von den Mietern zu tragen und ist die Inbetriebnahme der Heizung ohne Weiteres möglich, so ist der Vermieter hierzu verpflichtet, wenn alle oder die Mehrzahl der Mieter dies wünschen.[4] Erfordert die – kurzfristige – Inbetriebnahme der Heizung dagegen einen erheblichen Aufwand (z. B. bei Koks-Zentralheizung) und ist die mutmaßliche Dauer der Kälteperiode nur kurz, so ist umgekehrt den Mietern eine weniger temperierte Wohnung zuzumuten. Für eine Mind...

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