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Mietminderungslexikon / 18 Energieeinsparverordnung (EnEV)

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Teilweise wird vertreten, dass der Vermieter eine den Vorgaben der EnEV entsprechende Heizungsanlage und Wärmedämmung schuldet, mit der weiteren Folge, dass der Mieter einen Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 BGB auf Herstellung dieses Zustands hat.[1] Nach dieser Ansicht ist die Mietsache mangelhaft, wenn ihre Beschaffenheit von den Vorschriften der EnEV abweicht.

Die ganz herrschende Meinung steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass der energetische Zustand des Gebäudes und die damit in Zusammenhang stehenden Energiekosten für die Gewährleistung keine Rolle spielen.[2] Vielmehr ist die Verursachung hoher Betriebskosten ausschließlich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen.[3]

 
Wichtig

EnEV konkretisiert Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB wird durch die EnEV konkretisiert mit der Folge, dass dem Mieter bei Verletzung dieses Grundsatzes ein Schadensersatzanspruch zusteht.

[1] OLG Düsseldorf, WuM 1984, 54; LG Berlin, WuM 1996, 156 für unwirtschaftlich arbeitende Heizungsanlage; Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, § 536 BGB Rn. 231; Emmerich, in Staudinger (2006), § 536 BGB Rn. 15; Häublein, in MüKomm, § 536 BGB Rn. 8; Lammel, Wohnraummietrecht, § 536 BGB Rn. 40; Erman/Jendrek, § 536 BGB Rn. 6; Horst, NZM 2008, 145, 147.
[2] BGH, Urteil v. 18.12.2013, XII ZR 80/12; Langenberg, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 560 BGB Rn. 115; Emmerich, in Staudinger, § 536 Rn. 15; Lützenkirchen, in Lützenkirchen, Mietrecht § 536 Rn. 115; Kraemer/Ehlert, in Bub/Treier, Kap III Rn. 3169; Flatow, NZM 2008, 785, 791; Beyer, GE 2008, 1472, 1476; Blank, WuM 2008, 311, 312; Sternel, PiG 73 (2006), 1, 8; ders. NZM 2006, 495.
[3] Ebenso Sternel, NZM 2006, 495; Fritz/Schacht, NZM 2008, 155, 157.

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