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Mietkaution / 2.3 Zinsen

Alexander C. Blankenstein
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Im Hinblick auf die Verzinsung der vom Mieter geleisteten Kaution ist im Bereich der Wohnraummiete die zwingende Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten. Hiernach hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Zwar können die Mietvertragsparteien grundsätzlich auch eine andere Sicherheitsleistung vereinbaren. Vereinbaren sie aber eine Barkaution, ist diese vom Vermieter verzinslich anzulegen.

Zwar können die Parteien eines Geschäftsraummietvertrags auch die verzinsliche Anlage der Kaution vereinbaren, eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu jedoch nicht.

Stets erhöhen die Zinsen die Mietsicherheit. Der Mieter hat im laufenden Mietverhältnis keinen Anspruch auf Auskehrung bzw. Auszahlung der Zinsen. Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zinsen aus der Anlage der Mietkaution zu beachten, dass die Abgeltungsteuer nebst Solidaritätszuschlag bereits vom kontoführenden Kreditinstitut einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

 

Kein Anspruch auf höchstmögliche Verzinsung

Der Vermieter muss nicht das Kreditinstitut wählen, das den höchsten Zinssatz bietet. Die Pflicht zur Verzinsung besteht lediglich hinsichtlich marktüblicher Verzinsung.

Keine Pflicht zur Verzinsung besteht nach § 551 Abs. 3 Satz 5 BGB bei der Vermietung im Bereich von Studenten- oder Jugendwohnheimen.

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