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Mietkaution / 1.1.2.4 Verpfändung von Wertpapieren

Alexander C. Blankenstein
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Da die Mietvertragsparteien nach der Bestimmung des § 551 BGB vielfältige Möglichkeiten im Hinblick auf die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters haben, kann auch eine Verpfändung von Wertpapieren in Betracht kommen, die allerdings in der Praxis keine große Rolle spielt. Werden etwa Aktien verpfändet, setzt die Entstehung des Pfandrechts nach §§ 1293, 1205 BGB voraus, dass dem Vermieter die Wertpapiere übergeben werden und sich die Mietvertragsparteien darüber einig sind, dass das Pfandrecht entstehen soll.

 

Kursverluste

Sollten Vermieter als Sicherheitsleistung eine Verpfändung von Wertpapieren in Betracht ziehen, sollten sie sich im Rahmen der Kautionsabrede im Mietvertrag unbedingt für den Fall von Kursverlusten absichern.

Neben der Verpfändung von Wertpapieren selbst, können die Mietvertragsparteien freilich als "andere Anlageform" die vom Mieter geleistete Barkaution auch in Form einer Anlage in Wertpapieren vereinbaren.

 

Mietvertragsklausel: Kautionsvereinbarung (Verpfändung)

(...)

§ ___ Kaution

(1) Der Mieter leistet an den Vermieter eine Barkaution in Höhe von _____ EUR. Die Kaution ist auf das Konto des Vermieters bei der __________-Bank, IBAN _____________, BIC _____________ einzuzahlen. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionszahlung in 3 Monatsraten zu erbringen. Die 1. Rate ist bei Objektübergabe zu leisten, die beiden folgenden jeweils mit der 2. und 3. Miete.

(2) Als andere Anlageform i. S. v. § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB vereinbaren die Parteien die Anlage der Kaution in Aktien der Firma _________ durch den Vermieter. Die Anlage hat bis spätestens zum ______ zu erfolgen.

(3) Der Vermieter verpflichtet sich, die erfolgte Anlage innerhalb eines Monats nach Durchführung der Anlage dem Mieter gegenüber nachzuweisen. Der Vermieter hat den Mieter über die Entwic...

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