Mietvertragsklausel: Kautionsvereinbarung (Barkaution)
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§ ___ Kaution
(1) Der Mieter hat an den Vermieter eine Barkaution in Höhe von _____ EUR zu leisten. Die Anlage der Kaution erfolgt entsprechend § 551 Abs. 3 BGB bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Die Zahlung kann in 3 Monatsraten erfolgen. In diesem Fall ist die erste Rate bei Übergabe des Mietobjekts, die beiden folgenden Raten mit der 2. und 3. Miete zu leisten.
(2) Der Vermieter ist während der Mietzeit berechtigt, wegen rechtskräftig festgestellter, unstreitiger Forderungen die Kaution ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, das Kautionskonto unverzüglich um den entsprechenden Betrag aufzufüllen.
(3) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Höhe seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis festzustellen und dem Mieter mitzuteilen. Für die Abrechnung der Kaution steht ihm eine Frist von mindestens 6 Monaten zur Prüfung seiner Ansprüche zu. Wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis kann sich der Vermieter aus der Kaution befriedigen.
(4) Sind Forderungen nur im Wege der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung eindeutig zu ermitteln, kann der Vermieter einen Betrag i...