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Mietkaution / 1.1.2 Arten von Mietsicherheiten

Alexander C. Blankenstein
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Als Mietsicherheiten kommen sämtliche Arten einer Sicherheitsleistung nach § 232 BGB in Betracht. Folgende Möglichkeiten der Vereinbarung einer Mietsicherheit stehen den Mietvertragsparteien u. a. zur Verfügung:

  • Barkaution,
  • Sparbuch,
  • (Bank-)Bürgschaft,
  • Patronatserklärung,
  • Verpfändung von Wertpapieren,
  • Verpfändung von Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen und
  • Sicherungsübereignung von Wertsachen.

Soll die Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen als Mietsicherheit dienen, bedarf es zwingend einer entsprechenden Individualvereinbarung. Eine Regelung im Formularvertrag wäre wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters und somit eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 307 BGB unwirksam. In der Praxis spielt diese Art von Sicherheitsleistung auch keine Rolle.

Entsprechendes gilt für die Sicherungsübereignung von Wertsachen. Sie kann zwar auch im Bereich der Wohnraummiete vereinbart werden, ist aber praktisch irrelevant. Diese Art der Sicherungsleistung spielt dann eher noch im Bereich der Geschäftsraummiete eine Rolle, wenn auch eine verschwindend geringe.

Die Patronatserklärung wird in aller Regel von Konzernunternehmen für ihre Töchter abgegeben und ist eng mit der Bürgschaft verwandt.

In der Praxis spielen insoweit die Barkaution, die Verpfändung eines Sparguthabens, die Stellung einer Bürgschaft und ggf. noch die Verpfändung von Wertpapieren als "andere Anlageform" gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB die größeren Rollen.

 

Konkrete Vereinbarung ist bindend

Ist eine bestimmte Art der Sicherheitsleistung vertraglich vereinbart, sind sowohl Mieter als auch Vermieter hieran gebunden. Die vertraglich vereinbarte Leistung der Mietsicherheit durch Bankbürgschaft umfasst insoweit nicht die Gestellung einer Bürgschaft durch eine Versicherung.[1]

Bei fehlender Vereinbarung hat Mieter ein Wah...

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