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Miethöhe bei Vertragsschluss (Wohnraummiete) / 9.1.2 Parteien

Paula Oberndorfer
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Nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB steht der Rückforderungsanspruch dem Mieter gegen den Vermieter zu. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger gem. § 432 BGB berechtigt, kann die Leistung nur an alle fordern, nicht an sich alleine.[1]

Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang. Dem Mieter selbst steht der Rückforderungsanspruch also nicht zu.[2]

 
Praxis-Tipp

Fehlende Anspruchsinhaberschaft immer mitdenken!

Die obige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Praxis hochrelevant. Dass dem Mieter im Leistungsbezug Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis nicht zustehen können, muss künftig auch in anderen Zusammenhängen – wenn es etwa um Rückzahlungen wegen Minderungen oder aus Betriebskostenabrechnungen geht – mitzudenken sein.

[1] BGH, Urteil v. 27.5.2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352-388.
[2] BGH, Urteil v. 5. 6.2024, VIII ZR 150/23, MDR 2024, 1040; Siegmund, MK 2024, 227-230.

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