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Miete / 6 Verpflichtung zur Mietzahlung

Ulf Wollenzin
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Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung erlangt (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet (§ 537 Abs. 2 BGB).

Diese bedeutsame Bestimmung greift vor allem ein, wenn der Mieter während der Laufzeit des Mietvertrags oder vor Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist auszieht. Er bleibt grundsätzlich zur Mietzahlung bis zum Ende der Mietzeit verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob er den Gebrauch ausüben kann oder nicht.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter aber unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag haben. Dagegen ist der Mieter zur Zahlung der Miete nicht mehr verpflichtet, wenn ihm der Gebrauch der Mietsache entzogen wird. Wenn also der Mieter vorzeitig auszieht und der Vermieter daraufhin umfassende Umbaumaßnahmen in den Räumen vornimmt, sodass der Mieter die Räume gar nicht mehr nutzen könnte, wird der Mieter von der Pflicht zur Zahlung frei. Dies gilt auch, wenn der Vermieter selbst einzieht. Die Beweislast für den Einzug des Vermieters hat hier der vorzeitig ausziehende Mieter.[1]

Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Vermieter die Mieträume einem Dritten überlässt. Auch hier wird der vorzeitig ausgezogene Mieter von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei (§ 557 Abs. 2 BGB). Dies würde abe...

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