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Mängel (Miete) / 5.2 Verschuldeter Mangel

Hubert Blank †
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Der Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann, wenn ein Mangel aufgrund eines Umstands eingetreten ist, den der Vermieter zu vertreten hat. Es genügt einfache Fahrlässigkeit.

Ein in diesem Sinne verschuldeter Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt. Der Eigentümer eines Hauses muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass von dem Gebäude und den dort befindlichen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen. Zu diesem Zweck muss er das Anwesen in regelmäßigen Abständen kontrollieren.

 
Praxis-Beispiel

Glasscherben, Schnee und Eis

Der Vermieter ist gehalten, das Gras in der Umgebung von Spielplätzen kurzzuhalten, damit eventuell herumliegende Glasscherben erkannt und beseitigt werden können.[1] Bei Schnee- und Eisglätte muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Zugangswege zum Anwesen gefahrlos begangen werden können. Die insoweit bestehende Schneebeseitigungs- und Streupflicht kann auf die Mieter übertragen werden; in diesem Fall muss der Vermieter aber durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die Mieter diese Pflicht erfüllen.

Kann eine Gefahrenquelle nicht beseitigt werden, so muss der Vermieter hierauf deutlich hinweisen. Die Beseitigungs- oder Hinweispflicht gilt allerdings nur bei für andere nicht erkennbaren oder schwer erkennbaren Gefahren. Auf eine für jedermann sichtbare Gefahr muss nicht hingewiesen werden.[2]

Den Vermieter trifft auch dann ein Verschulden, wenn sich in oder am Haus Einrichtungen oder Anlagen befinden, die so sachwidrig und fehlerhaft sind, dass die Mietsache nur in der Befürchtung einer drohenden Gefahr benutzt werden kann und der Mieter deshalb an dem vertragsmäßigen Gebrauch gehindert wird.[3] Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach demje...

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