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Mängel (Miete) / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Hubert Blank †
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1.3.1 Beweislast für anfängliche Mängel

Ist streitig, ob ein Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, muss der Vermieter nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts die vertragsgemäße Erfüllung beweisen. Anders ist es, wenn der Mieter eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat.[1] Dann muss der Mieter beweisen, dass die Leistung mangelhaft gewesen ist.[2]

 
Achtung

Formularklausel zur mangelfreien Übergabe ist unwirksam

Jedoch ist zu beachten, dass eine Klausel, wonach der Mieter die Übergabe im mangelfreien Zustand bestätigt, gegen § 309 Nr. 12b BGB verstößt.[3]

Hat der Mieter die Mietsache angenommen, jedoch gem. § 536b Satz 3 BGB erklärt, dass er sich seine Rechte vorbehalte, muss er im Streitfall den anfänglichen Mangel und die Erklärung des Vorbehalts beweisen.

Ist der Mangel unstreitig und behauptet der Vermieter, dass die Minderung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ausgeschlossen sei, so ist die Ausschlussvereinbarung vom Vermieter zu beweisen.

[1] § 363 BGB.
[2] BGH, Urteil v. 15.11.2006, XII ZR 120/04.
[3] LG Freiburg, Urteil v. 9.10.2007, 9 S 37/07, WuM 2008 S. 334; Horst, DWW 2011, S. 129, 133.

1.3.2 Beweislast für nachträgliche Mängel

Zahlt der Mieter nur einen Teil der vereinbarten Miete und macht der Vermieter den Anspruch auf die restliche Miete geltend, so muss der Mieter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Im Einzelnen muss sich aus dem Vortrag des Mieters ergeben, dass die Mietsache nicht oder nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und dass hierdurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Zur Höhe der Minderungsquote muss der Mieter nichts ausführen.

Wendet der Vermieter ein, dass durch den Mangel die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigt ist, so muss der Vermieter di...

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