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Liquiditätskrise (WEG) / 4 Anlegung einer Liquiditätsrücklage

Dr. Oliver Elzer
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Der "Königsweg", um Liquiditätsengpässen zu begegnen, ist die Ansammlung einer Liquiditätsrücklage als weitere Rücklage i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Eine Liquiditätsrücklage hat den Zweck, dass der Verwalter jederzeit in der Lage ist, Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auszugleichen oder aus anderen Gründen plötzlich auftretende Engpässe zu bedienen. Die Höhe sollte ca. 20 % eines "normalen" Wirtschaftsplans erreichen.

 

Musterbeschluss: Ansammlung einer Liquiditätsrücklage

TOP XX: Ansammlung einer Liquiditätsrücklage

  1. Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Liquiditätsrücklage. Diese dient allein dem Zweck, Liquiditätsengpässen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ______ [Name] zu begegnen und soll die Erhebung einer Sonderumlage, einen Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage, einen Kredit oder andere Wege zur Mittelaufbringung unnötig machen.
  2. Die auf die Liquiditätsrücklage zu entrichtenden Beiträge sind in den jeweiligen Wirtschaftsplan einzustellen.
  3. Die Liquiditätsrücklage soll ______ EUR erreichen.
  4. Für die Ansammlung eines Sockelbetrags sollen im Wirtschaftsplan für das Jahr ______ [ggf. mehrere Jahre] keine Mittel für die Erhaltung erhoben werden. Stattdessen sollen in gleicher Höhe nach dem geltenden Umlageschlüssel für Hausgelder Mittel für die Liquiditätsrücklage erhoben werden. Zusätzlich sollen in Höhe von ______ Mittel der Erhaltungsrücklage in Mittel der Liquiditätsrücklage umgewidmet werden. Ab dem Jahr ______ sollen die Mittel der Liquiditätsrücklage als Vorschuss nach dem geltenden Umlageschlüssel für die Ansammlung der Erhaltungsrücklage erhoben werden, bis die geplante Höhe von ______ EUR erreicht ist. Der Verwalter wird ermächtigt, aus der Liquiditätsrücklage Mittel für ihren Widmungszweck zu entnehmen.

Abstimmungsergeb...

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