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Leer stehende Eigentumswohnung / 1.1 Grundsatz

Alexander C. Blankenstein, Bettina Münstermann-Schlichtmann
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Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Kosten seiner Erhaltung und sonstigen Verwaltung anteilig zu tragen. Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung sieht eine andere Kostenverteilung vor. So kann in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden, dass bestimmte Kosten nach der Wohnfläche umzulegen sind, andere Kosten nach Personen oder nach Verbrauch.

 
Achtung

Ausnahme bei Heiz- und Warmwasserkosten

Eine Ausnahme gilt für die Heiz- und Warmwasserkosten. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich nach der Heizkostenverordnung, welche zwingend ist. Danach ist jedenfalls ein Teil der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig umzulegen. Hiervon abweichende Klauseln in der Gemeinschaftsordnung sind nichtig.

Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebs-, Verwaltungs- und Erhaltungskosten auch abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel umlegen. Die abweichende Kostenverteilung entspricht jedenfalls stets dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie nicht willkürlich erfolgt und sich nicht eine Mehrheit auf Kosten der Minderheit entlasten will.

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