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Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg / 2. Bewertungskonzeption für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
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Rz. 18

[Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise um, dass für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an das bestehende Bewertungssystem angeknüpft wird und eine Bewertung mit dem Ertragswert erfolgt.[2] Die Gesetzesbegründung verweist hierbei auf das Verhältnis zur Gewerbesteuer, das durch eine Neuregelung nicht beeinflusst werden soll. Steuersystematisch trete die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an die Stelle der Gewerbesteuer.[3] Dieser Teil der Grundsteuer führe zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Flächen. Der Ertragswert spiegele die direkt mit der Nutzung von Grund und Boden verbundene und aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in seiner Gesamtheit resultierende Leistungsfähigkeit wider. Schließlich erfordere die Datenlage bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken hinsichtlich der Bodenrichtwerte eine hiervon abweichende Bewertung, da sonst eine gleichheitsgerechte Besteuerung gefährdet wäre. Die Möglichkeiten einer bürokratiearmen Aktualisierung der Bewertung werden hier nicht genutzt. Die Begründung zur Erfassung einer durch den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz vermittelten abstrakten Leistungskraft und zur substanzbezogenen Sollertragsteuer (§§ 24 Abs. 2, 30 ff. LGrStG BW) steht in besonderem Kontrast zur bodenwertbasierten Bewertung des Grundvermögens und können nicht überzeugen. Die Begründung der Bewertungskonzeption, die auf die Befreiung von der Gewerbesteuer abstellt, erscheint mit Blick auf die nur eingeschränkte Erfassung marktlicher Tätigkeiten durch diese Objektsteuer und die Besteuerungsrealität, in der die Mehrheit der gewerblichen Betriebe tatsächlich keine Gewerbesteuerbelastung trägt, nicht tragfähig.[4]

 

Rz. ...

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