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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.7 Baulärm

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Die Grenze für die Zumutbarkeit von Baulärm für die Nachbarschaft wird für den Regelfall durch die Lärmrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm[1] markiert, die mit den Lärmrichtwerten der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" identisch sind (vgl. hierzu Kap. 2.4.2). Werden die Lärmrichtwerte überschritten, handelt es sich i. A. um wesentliche Geräuscheinwirkungen gemäß § 906 Abs. 1 BGB, gegen die sich die Nachbarn zur Wehr setzen können.

Auch wenn die Lärmrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm überschritten werden, besagt dies noch nicht, dass der lärmgeplagte Nachbar die Bauarbeiten stoppen könnte. Denn wenn den Bauarbeiten eine behördliche Baugenehmigung zugrunde liegt, ist der durch sie verursachte Lärm durch eine ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks verursacht, bei der von der Nachbarschaft auch wesentliche Lärmbelästigungen hingenommen werden müssen.[2] An die Stelle eines Abwehranspruchs tritt in so einem Fall ein Ausgleichsanspruch in Geld (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Geldersatz

Ein derartiger Anspruch kommt etwa in Betracht für den Ertragsverlust eines Hotels wegen lärmbedingt rückläufiger Gästezahlen oder den Ertragsverlust eines benachbarten Wohnungsvermieters, dessen Mieter wegen der lauten Bauarbeiten den Mietzins mindern.[3]

Mietverhältnis

Hat ein vermietender Grundstückseigentümer keine eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit wegen erhöhter Geräuschimmissionen gegen Dritte, weil er diese als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, kann auch sein Mieter grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung führenden Mangel der Mietwohnung geltend machen.[4]

Gerade in einem eng bebauten Stadtgebiet gehört es...

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