Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Rn. 104
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Neben den Definitions- und Ansatzgrundsätzen stehen die Kap.-Erhaltungsgrundsätze, nämlich das Imparitäts- und Vorsichtsprinzip, deren primärer Zweck darin besteht, eine bestimmte Form der nominellen Kap.-Erhaltung zu ermöglichen und damit die Gläubiger und andere Adressaten zu schützen. Die beiden Kap.-Erhaltungsgrundsätze sind in § 252 Abs. 1 Nr. 4 (1. Halbsatz) kodifiziert:
- Nach dem Imparitätsprinzip sind unrealisierte künftige negative Erfolgsbeiträge, soweit sie im abzuschließenden GJ verursacht sind, bereits in der abzuschließenden Periode zu antizipieren, indem sie als Aufwand in die GuV eingestellt werden.
- Das Vorsichtsprinzip verlangt vom Kaufmann, seine VG und Schulden vorsichtig zu bewerten. Es ist bei jenen Sachverhalten heranzuziehen, bei denen die künftige Entwicklung ungewiss ist.
Bei der früheren Interpretation der Kap.-Erhaltungsgrundsätze wurde der Kap.-Erhaltungszweck überbetont und der Rechenschaftszweck und damit die periodengerechte Erfolgsermittlung insoweit nicht berücksichtigt. Diese Deutung stand unter dem Motto "Vorsicht, Vorsicht über alles!" (Schneider, ZfbF 1967, S. 206 (214)). Dem Postulat der Gleichrangigkeit der JA-Zwecke (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 44) folgend, werden heute die Kap.-Erhaltungsgrundsätze so interpretiert, dass das Spannungsverhältnis zwischen den beiden Zweckelementen nach dem Motto "Vorsicht mit Rücksicht auf die Rechenschaft" und umgekehrt "Rechenschaft mit Rücksicht auf die Vorsicht" aufgelöst wird.
Rn. 105
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Das Imparitätsprinzip (vgl. zur Entwicklung des Imparitätsprinzips grundlegend Koch, WPg 1957, S. 1ff.; Leffson (1987), S. 339ff.) verlangt vom Bilanzierenden, im JA "alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berü...