Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Rn. 29
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Wie aus der Übersicht unter HdR-E, Kap. 2, Rn. 26, hervorgeht, sind die Buchführungs- und JA-Zwecke eine bedeutende Grundlage zur Auslegung und Ermittlung von GoB. Diese Zwecke müssen ermittelt werden, bevor GoB ausgelegt bzw. gewonnen werden können. Allerdings ist die Ermittlung der handelsrechtlichen Buchführungs- und JA-Zwecke ein ähnlich schwieriger Prozess wie der der Gewinnung handelsrechtlicher GoB selbst. Die handelsrechtlichen Buchführungs- und JA-Zwecke müssen ebenso wie die handelsrechtlichen GoB aus
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dem Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes, |
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dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, |
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der Entstehungsgeschichte, |
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den Gesetzesmaterialien und den Ansichten des Gesetzgebers sowie |
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betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten |
ermittelt werden. Grds. sind alle fünf Kriterien heranzuziehen und so auszuwerten, dass ein gesetzentsprechendes Zwecksystem entsteht (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 23).
Rn. 30
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Zunächst ist zu prüfen, ob das Gesetz die Zwecke von Buchführung und JA im Wortlaut der Generalnormen oder in den übrigen Vorschriften nennt. Der Zweck der Buchführung ergibt sich aus der Buchführungspflicht des § 238 Abs. 1. Danach ist der Kaufmann verpflichtet, "Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens [...] ersichtlich zu machen"; außerdem muss die Buchführung "einem sachverständigen Dritten [...] einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln". Diese Formulierungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber vom Kaufmann eine vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle verlangt und dass damit eine zusammenfassende Information über das UN ermöglicht werden soll (vgl. HdR-E, HGB § 243, Rn. 22ff.). Dieser B...