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d) Wertaufholung

Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 152

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Handelsrechtlich darf ein niedrigerer Wertansatz gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 nicht beibehalten werden, d. h. es ist eine Wertaufholung vorzunehmen, "wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen". Steuerlich ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG eine Wertaufholung vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für einen weiterhin niedrigen Teilwert nicht erbringen kann (oder aus anderen Gründen tatsächlich nicht erbringt); auf die Werterhöhungsgründe kommt es nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.2016, I R 49/15, BStBl. II 2017, S. 1002; Brandis, BFH/PR 2017, S. 176). Eine Wertaufholung ist auch dann vorzunehmen, wenn die für die Abwertung ursächlichen Gründe zwar noch bestehen, der Teilwert sich aber aus irgendeinem anderen Grund (auch inflationsbedingt) erhöht hat (vgl. Groh, DB 1999, S. 978 (983); Herzig/Rieck, WPg 1999, S. 305 (311)). Der Wortlaut des § 253 Abs. 5 Satz 1 formuliert demgegenüber einen Kausalzusammenhang zwischen den Gründen für eine außerplanmäßige AfA und der Wertaufholung infolge (ganz oder teilweisen) Wegfalls der Gründe dafür, was zu einem früheren Eingreifen des steuerlichen Wertaufholungsgebots führen würde (vgl. zur Kritik Herzig, DB 2008, S. 1 (7); Günkel, Ubg 2008, S. 126 (133)). Mit Hinweis auf die eingeschränkte Aussagekraft des handelsrechtlichen JA bei alleinigem Abstellen auf den Wegfall der Wertminderungsgründe wird allerdings vertreten, § 253 Abs. 5 Satz 1 verursachungsunabhängig zu interpretieren und nicht auf den Wegfall der ursprünglichen Wertminderungsgründe, sondern vielmehr analog zur steuerlichen Regelung allein auf den Wert als qualitatives Kriterium abzustellen (vgl. Zwirner/Künkele/Mugler, DStR 2012, S. 532 (535f.); Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 638f.); HdR-E, HGB § 253, Rn. 351ff.; a. A....

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