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Kündigungswiderspruch (Miete) / 6 Gerichtliche Entscheidung

Serdar C. Karabulut
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Nach § 574 BGB hat das Gericht die Härtegründe des Mieters gegen das Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung abzuwägen. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 BGB angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

 
Wichtig

Einzelfallbezogene Interessenabwägung

Die Interessenabwägung muss stets den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ausgerichtet sein.[1] Eine kategorische Gewichtung bestimmter Belange zulasten der jeweils anderen Partei ist angesichts der vielfältigen Lebensumstände unzulässig.[2] Dies kann dazu führen, dass eine umfassende Beweisaufnahme erforderlich wird, die sowohl Zeugenaussagen als auch die Einholung von Sachverständigengutachten umfasst, um die maßgeblichen Tatsachen für die gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar darzulegen.

 
Praxis-Tipp

Vermeidung eines Rechtsstreits durch Entschädigung

Um einen möglicherweise über Jahre andauernden erstinstanzlichen Rechtsstreit zu vermeiden, kann es zweckmäßig sein, dem Mieter eine finanzielle Unterstützung für den Umzug anzubieten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass mieterseits geltend gemachte Härtegründe durch eine angemessene wirtschaftliche Entschädigung ausgeglichen werden können, wodurch sich eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts in Form eines Räumungsvergleichs erzielen lässt.

Wegfall des Kündigungsgrundes

In der Grundsatzentscheidung vom 9.11.2006[3] hat der BGH ausgeführt, dass der Wegfall der für den Eigenbedarf maßgeblichen Umstände nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfällt; nur in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet. Für die Interessenabwägung na...

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