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Kündigung von Bausparverträgen wegen Störung der Geschäf ... / II. Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

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Geschäftsgrundlage sind Umstände (§ 313 Abs. 1 BGB) oder wesentliche Vorstellungen (§ 313 Abs. 2 BGB), die zur Vertragsgrundlage geworden sind. Sie ist gestört, wenn die Umstände ursprünglich fehlen oder sich nachträglich verändert haben (§ 313 Abs. 1 BGB), oder wenn die Vorstellungen ursprünglich falsch waren oder später unzutreffend werden (§ 313 Abs. 2 BGB).[30] Die Störung muss jeweils derart sein, dass die Parteien, sofern sie die Veränderung vorausgesehen oder den Irrtum erkannt haben würden, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (§ 313 Abs. 1 BGB). Rechtsfolge einer Störung der Geschäftsgrundlage ist vorrangig ein Recht des benachteiligten Teils auf Vertragsanpassung, soweit ihm unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 1 BGB). Wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, besteht bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Bausparvertrag ein Kündigungsrecht des benachteiligten Teils (§ 313 Abs. 3 BGB).

[30] § 313 BGB nennt bei dem Umständen nur die nachträgliche Veränderung (Abs. 1) und spricht bei den Vorstellungen nur davon, dass sie sich als falsch herausstellen, also wohl bereits ursprünglich falsch waren (Abs. 2). Die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 14/6040, 176) stellt jedoch klar, dass beide Fälle in gleicher Weise geregelt sind. Demnach gilt § 313 BGB für alle Fälle ursprünglichen Fehlens und nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

1. Konkurrenz zwischen Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund

Mit dem Recht zur Anpassung oder Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) konkurrieren. Ein solches Kündigungsr...

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