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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 7.1 "Normalfall"

Alexander C. Blankenstein
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Will der Mieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, liegen die Dinge denkbar einfach: Er hat stets eine Kündigungsfrist von knapp 3 Monaten zu beachten – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Die maßgebliche Bestimmung des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB regelt für die Mieterkündigung, dass diese spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist.

Will hingegen der Vermieter wegen eines berechtigten Interesses das Mietverhältnis gemäß § 573 BGB ordentlich kündigen, gilt für ihn die knappe 3-Monats-Frist nur innerhalb der ersten 5 Jahre des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB nach 5 und 8 Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate.

 
Praxis-Beispiel

Mietverhältnis besteht seit 9 Jahren

Besteht das Mietverhältnis seit 9 Jahren, hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von knapp 9 Monaten zu beachten.

Für Mieter und Vermieter gelten nach Ablauf von 5 Jahren also asymmetrische Kündigungsfristen.

7.1.1 Bedeutung der Kündigungsfrist

Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um den Zeitraum zwischen dem Kündigungstag und dem Kündigungstermin. Beide sind gesetzlich in der Bestimmung des § 573c Abs. 1 BGB geregelt. Beim Kündigungstag handelt es sich um den Tag, an dem die Kündigung dem Mieter oder Vermieter spätestens zugegangen sein muss. Dies ist der 3. Werktag eines Monats. Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des übernächsten Monats.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Kündigungsfrist

Das Mietverhältnis besteht seit 2 Jahren. Wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung will der Vermieter das Mietverhältnis im August 2023 ordentlich kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter bis spätestens 3.8.2023 zugegangen sein. Der 3.8. stellt also den Kündigungstag dar. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des 31.1...

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