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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.5 Bedrohung

Alexander C. Blankenstein
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Egal, ob sich eine Bedrohung gegen den Vermieter, andere Mieter, Bedienstete des Vermieters oder auch Nachbarn richtet, ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses in aller Regel ohne vorherige Abmahnung berechtigt.[1] Freilich muss gerade die Bedrohung natürlich ernst zu nehmen sein.

 
Praxis-Beispiel

Das Wahndelikt

"Droht" der Mieter mit der Sprengung des Mehrfamilienmietshauses mit einer Sauerstoffflasche, handelt es sich eher um die Ankündigung eines Wahndelikts als um eine ernsthafte Bedrohung. In diesem Fall kommt eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht.[2] Freilich sollte der Vermieter den Mieter jedoch abmahnen.

Lediglich die abstrakte Gefahr, die mit der Lagerung von Waffen in der Mieterwohnung verbunden ist, macht eine Lagerung noch nicht zu einer vertragswidrigen Nutzung der Wohnung und stellt auch keine Bedrohung anderer Hausbewohner dar.[3]

Andererseits kommt eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in folgenden Fällen in Betracht:

  • Bedroht der Mieter andere Mieter und Mitarbeiter des Vermieters damit, sie "totzuschlagen", den 8-jährigen Sohn eines anderen Mieters "fertigzumachen" und sie durch einen Freund bei den Hells Angels "plattzumachen", kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Einer Abmahnung bedarf es nicht.[4]
  • Bedroht der Mieter den Vermieter mit den Worten, er werde ihm "die Zähne ausschlagen und ihn totschlagen, wenn er nochmals ausstehende Mietzahlungen gegenüber seinen Mitarbeitern anmahne", ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt.[5]
  • Hatte der Vermieter die Wohnung des Mieters mit dessen Billigung betreten und bedroht dieser nach einem Sinneswandel den Vermieter mit einem Messer, um ihn zum Verlassen der Wohnung zu zwingen...

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