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Klimaschutzpaket: Energetische Sanierung von selbstgenut ... / 10.7.6 Brennstoffzellen

Jörg Wilde
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Gefördert wird der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW.

Es kann sich dabei sowohl um integrierte Geräte wie auch um Beistellgeräte handeln. Die förderfähigen Kosten setzen sich dabei aus den Kosten für den

  • Erwerb,
  • Einbau,
  • ggf. zusätzlichen Wärmeerzeuger,
  • ggf. Pufferspeicher,
  • fest vereinbarten Vollwartungsvertrag

zusammen.

Zudem gelten folgende Mindestbedingungen:

 
Mindestbedingungen erledigt
Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.  
Es besteht für den Einbau ein Fachunternehmerzwang.  
Bei der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ≥ 0,32 betragen.  
Es muss vom Hersteller eine Ersatzteillieferung über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährleistet werden.  
Es muss für die Brennstoffzelle eine Vollwartung über mindestens 10 Jahre vereinbart werden. Dabei muss dem Käufer ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens el≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zugesichert werden.  
Es ist beim Einbau ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung des Abgleichs ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ nachzuweisen und die Dokumentation aufzubewahren.  
Die Rohrleitungen sind gemäß EnEV zu dämmen.  

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