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Kenntnis von Mängeln / 2 Mangel während der Mietdauer

Rudolf Stürzer
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Entsteht ein Mangel erst während der Dauer des Mietverhältnisses oder erkennt der Mieter einen bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehenden Mangel erst später, muss er dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigen. Unterlässt er diese Anzeige und zahlt ferner die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter, hatte er nach der bis 31.8.2001 geltenden Rechtslage seine Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz bereits nach einem Zeitraum von 6 Monaten verloren. So hatte der BGH zum alten Mietrecht unter analoger, d. h. sinngemäßer Anwendung des § 539 BGB a. F. entschieden.[1]

Mietrechtsreform 2001

Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber der Mietrechtsreform ein Dorn im Auge. Daher wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz[2] ausgeführt, dass nach der Neufassung des Gesetzes eine analoge Anwendung auf nachträgliche Mängel nicht mehr infrage kommt. Es sei – so die Begründung – wenig interessengerecht, den vorsichtigen Mieter, der mit der Geltendmachung seiner Rechte abwartet, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, über die Regelung in § 536c BGB hinaus auch noch für die Zukunft mit einem Gewährleistungsausschluss "zu bestrafen". In diesem Fall ist daher grundsätzlich nur der neue § 536c BGB anzuwenden.

 
Wichtig

Nachträgliche Mängel unverzüglich anzeigen

Danach muss der Mieter dem Vermieter nachträglich auftretende Mängel unverzüglich anzeigen und kann Gewährleistungsrechte grundsätzlich nur so lange nicht geltend machen, bis die Mängelanzeige erfolgt ist.

Will der Mieter die Miete wegen eines Sachmangels mindern, ist daher eine vorherige Anzeige des Mangels beim Vermieter erforderlich. Bei unterbliebener Mängelrüge ist der Mieter nicht zur Minderung der Miete berechtigt.[3]

Nach der Mängelanzeige soll der Mieter seine Rechte (entgegen der ...

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