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Keine Antragsbefugnis einzelner Betriebsratsmitglieder bezüglich der Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen (BB 2016, Heft 42, S. 2555)

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Einführung

BAG, Beschluss vom 7.6.2016, 1 ABR 30/14

ECLI:DE:BAG:2016:070616.B.1ABR30.14.0

Volltext des Beschlusses: BBL2016-2483-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 29 Abs. 2 S. 2, § 33 Abs. 1 S. 1

1 Leitsatz

Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis.

2 Sachverhalt

A. Die Beteiligten streiten über das Verfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei der Beschlussfassung des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8.) beschäftigt in ihrem Betrieb in S etwa 20.000 Arbeitnehmer. Die Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 4. und zu 6.) sind Mitglieder des für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 7.). Dieser bestand im Jahr 2013 aus 43 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder kandidierte auf der Liste der IG Metall, die Antragsteller auf anderen Listen.

Im Betrieb der Arbeitgeberin werden auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats "Beauftragte des Betriebsrats" bestellt. Diese sollen die Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat gewährleisten und fördern (sog. Kommunikationsbeauftragte). Vorschläge für deren Benennung erstellen sechs Koordinationsausschüsse, die nach der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats gebildet werden. Sie können auch von Betriebsratsmitgliedern eingereicht werden.

In der Sitzung des Betriebsrats vom 11. April 2013, die der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende leitete, wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 über Kommunikationsbeauftragte für sechs Betri...

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