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Kein Wiedereinstellungsanspruch durch Betriebsvereinbarung (BB 2006, Heft 33, S. 1794)

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Zugleich Besprechung der sog. Magnetics-Entscheidung des BAG (BB 2006, 1747)

Zusammenfassung

 
Überblick

Das BAG (BB 2006, 1747) hat unlängst entschieden, dass durch Betriebsvereinbarung auch Abschlussgebote geregelt werden können. Im konkreten Fall ging es um einen in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Wiedereinstellungsanspruch zugunsten von Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Betriebsübergangs aus dem Unternehmen ausgeschieden waren. Der folgende Beitrag setzt sich mit dieser Prämisse des BAG kritisch auseinander. Der Autor begründet seine Ansicht, warum eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung nichtig ist und auch nicht umgedeutet werden kann.

I. Sachverhalt und Entscheidungsgründe des Urteils BAG, BB 2006, 1747

Im Zuge der Ausgliederung ihrer Magnetbandaktivitäten auf eine hundertprozentige Tochter vereinbarte die BASF AG mit dem Betriebsrat: "Den zum 1. 1. 1991 überwechselnden Mitarbeitern wird, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der BASF Magnetics GmbH aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, eine Rückkehrmöglichkeit zugesagt, soweit freie und adäquate Arbeitsplätze in der BASF AG vorhanden sind." Das BAG[1] legte diese Rückkehrklausel dahin aus, dass die Zusage nur gilt, solange die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Konzernverbunds beschäftigt sind. Daran fehlte es, so dass die vorinstanzlichen Entscheidungen[2] aufzuheben und die Klage der rückkehrwilligen Arbeitnehmerin abzuweisen waren.

Obwohl die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Konzerzugehörigkeit Beifall verdient – das ist eine hier nicht weiter zu erörternde Auslegungsfrage – gibt das Urteil auch Anlass zu Kritik, weil das BAG[3] die Zuständigkeit von Betriebsräten zur Vereinbarung von Rückkehrrechten irrig befürwortet (II.). Betriebsvereinbarungen sind nichtig, wenn dem Betriebsrat für deren Abschluss die funktionelle Zuständigkeit fehlt;[4] ...

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