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Kartellrechtliche Vorgaben für Rabatte und Boni marktbeherrschender Unternehmen (BB 2014, Heft 42, S. 2499)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Rabatte und Boni sind wesentliche Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung von Verkaufs- und Einkaufskonditionen. Sie sind ein grundsätzlich zulässiges Instrument der Absatzförderung, unterliegen aber im Einzelfall kartellrechtlichen Restriktionen. Unabhängig von der Größe des rabattgewährenden Unternehmens können bestimmte Rabatt- und Bonusgestaltungen für einzelne Waren oder Dienstleistungen schon bei einem Marktanteil von über 40 % als missbräuchlich angesehen werden. Die Konsequenzen sind im Einzelfall gravierend. So hat das Gericht der Europäischen Union zuletzt in der Rechtssache "Intel" eine Geldbuße i. H. v. 1, 06 Mrd. Euro wegen missbräuchlicher Rabattgestaltung bestätigt. Der nachfolgende Beitrag erörtert verschiedene Optionen zur kartellrechtskonformen Ausgestaltung von Rabatten und Boni marktbeherrschender Unternehmen.

I. Ausgangspunkt: Erhöhte Anforderungen an marktbeherrschende Unternehmen

In manchen Branchen können einzelne Rabatte oder Boni und deren jeweilige Höhe im Einzelfall über unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Unternehmen haben daher naturgemäß ein Interesse daran, in ihrer Rabatt- und Bonusgestaltung möglichst weitgehende Gestaltungsfreiheit zu haben. Zwischenabnehmer und Endverbraucher sind indes daran interessiert, höchstmögliche Rabatte oder Boni zu erhalten. Die Kartellbehörden und Gerichte sehen hingegen den Schutz von Wettbewerbern als vorrangig vor diesen wirtschaftlichen Interessen an. Die Europäische Kommission hat in einer Vielzahl von Fällen hohe Geldbußen wegen missbräuchlicher Rabatt- und Bonusgestaltung verhängt.[1] Gleichwohl wird die kartellrechtliche Relevanz von Rabatten und Boni im unternehmerischen Alltag oft unterschätzt oder nachlässig gehandhabt.

Als wesentliche Bestandteile der Ausgestaltung und Verhandlung von Preisen jeglicher Art unterliegen Rabatte und Boni in gleiche...

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