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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.2.1 Die gesellschaftsrechtlichen Erwerbsvorgaben

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 203

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§§ 71ff. AktG und § 33 GmbHG geben restriktiv vor, unter welchen Voraussetzungen eigene Anteile erworben werden dürfen. Für das Bilanzrecht sind § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG relevant, wonach der Erwerb aus freien, d. h. zur Ausschüttung an den Gesellschafter bestimmten Rücklagen geschehen darf. Nicht verfügbar sind Grund- bzw. Stammkapital, gesetzlich gebundene Rücklagen im Aktienrecht (§ 150 AktG) und trotz Fehlens in § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch im GmbH-Recht (§ 5a Abs. 3 GmbHG)[1], nach Satzung zu bildende Rücklagen, die nicht zur Zahlung an Gesellschafter verwendet werden dürfen und gem. § 268 Abs. 8 HGB gegen eine Ausschüttung gesperrte Beträge. Effektiv kann im Aktienrecht auf die Gewinnrücklage und die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und im GmbH-Recht auf alle Rücklagen zurückgegriffen werden. Erhöht wird der Betrag um einen Gewinnvortrag, vermindert um einen Verlustvortrag bzw. Jahresverlust.[2] Ob der Gewinn des laufenden Jahres hinzugerechnet werden darf, ist umstritten.[3] Das kann nicht pauschal abgelehnt werden, weil § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG davon sprechen, dass eine Rücklage gebildet werden könnte. Wenn die im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen freien Rücklagen durch einen laufenden Verlust gemindert werden können, müssen konsequent auch laufende Gewinne hinzugerechnet werden. Gleichwohl sollte hier differenziert werden unter Rückgriff auf den Gedanken des Imparitätsprinzips für eine unterjährige Vermögensermittlung: Verluste sind vorwegzunehmen, auf Gewinne muss bis zum Jahresende gewartet werden.

 

Rz. 204

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nicht ganz unumstritten ist die Einbeziehung der Nebenkosten für den Erwerb eigener Anteile. Mit Blick auf den Wortlaut "Aufwendun...

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