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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.1.9 Kapitalherabsetzungen

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 196

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG, § 58 GmbHG) vermindert die Gesellschaft ihre Grund- bzw. Stammkapitalziffer, um frei werdendes Kapital anderweitig zu verwenden. Ab der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister ist die niedrigere Nennkapitalziffer zu bilanzieren.[1] Auf die Durchführung der Kapitalherabsetzung kommt es nicht an.[2] Soll das frei werdende Vermögen ausgeschüttet werden, ist nach h. M. eine Verbindlichkeit zu passivieren[3]; die Gegenansicht verlangt eine Sonderrücklage.[4] Soll der frei gewordene Betrag in der Gesellschaft verbleiben, ist er als Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu verbuchen.[5] In der GuV ist gem. § 240 Satz 1 AktG ein Ertrag aus Kapitalherabsetzung auszuweisen. In Ergänzung zu § 160 AktG ist darüber gem. § 240 Satz 3 AktG im Anhang zu berichten.[6]

 

Rz. 197

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 229ff. AktG, §§ 58a ff. GmbHG) wird das Kapital zum Ausgleich eingetretener Buchverluste, d. h. zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt.[7] Auch in diesem Fall ist die neue Kapitalziffer mit Eintragung des Beschlusses im Handelsregister auszuweisen. Die frei gewordenen Beträge werden umgebucht und führen zum Wegfall entsprechender Verlustvorträge.[8] Liegen die angenommenen Verluste tatsächlich nicht vor, sind die aus der Kapitalherabsetzung erlösten Beträge in eine vorläufig unausschüttbare Sonderrücklage einzustellen (§ 232 AktG, § 58c GmbHG). Wegen der Ausschüttungssperre von fünf Jahren (§ 58c Satz 2 i. V. m. § 58b Abs. 3 GmbHG) passen die Positionen von § 272 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB nicht so recht und es ist eine Sonderrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auszuweisen.[9] Die dort verbuchten Beträge sollten aber nach Ablauf der Sper...

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