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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.3.1.2.2.1.8 Kapitalerhöhungen

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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Rz. 195

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden Rücklagen in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 208 AktG, § 57d GmbHG. Mit Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses findet eine bloße Umbuchung statt; die Rücklagen werden entsprechend gemindert und das gezeichnete Kapital entsprechend erhöht.[1] Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182ff. AktG, §§ 55ff. GmbHG) gelten die Prinzipien zur Kapitalaufbringung.[2] Insbesondere das Problem der vorzeitigen Einlageleistung wird praktisch fast ausschließlich in der Situation der Kapitalerhöhung relevant. Die Kapitalerhöhung wird mit Eintragung des Beschlusses im Handelsregister wirksam (§ 189 AktG, § 54 Abs. 3 GmbHG). Bei der bedingten Kapitalerhöhung wird das Kapital zu dem Zweck erhöht, um Bezugsaktien für die Inhaber entsprechender Bezugsrechte einzuräumen (§ 192 AktG). Die Bezugsaktien dürfen erst nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister ausgereicht werden (§ 197 AktG). Das Kapital ist wiederum erst mit Ausgabe entsprechender Aktien erhöht (§ 200 AktG). In der Bilanz ist das bedingte Kapital gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG mit dem Nennbetrag zu vermerken. Damit ist das bedingte Kapital ab dem Zeitpunkt des Beschlusses bis zur Ausgabe der Aktien gemeint.[3] Hinzu kommt für diese Zeit die Anhangsangabe gem. § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG.[4] Nach Ausgabe der Bezugsaktien sind die vorgenannten Angaben entbehrlich; stattdessen ist die erhöhte Nennkapitalziffer einzutragen und die Anhangsangabe gem. § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG.[5] Beim genehmigten Kapital (§§ 202ff. AktG, § 55a GmbHG) werden Vorstand bzw. Geschäftsführer ermächtigt, das Kapital bei Bedarf zu erhöhen. Unabhängig von einer teilweisen Ausübung ist der Gesamtbetr...

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