Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 186
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Kapital ist zum Stichtag zum Nennbetrag anzusetzen. Trotz Nettoausweises ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB, dass auch bei nicht voller Einzahlung ein voller Ansatz notwendig ist. Der Nennbetragsziffer wird elementare Bedeutung für den Kapitalschutz zugebilligt, weil in dieser Höhe das Vermögen gegen Ausschüttung gesperrt ist. Das ist i. E. zutreffend, jedoch sollte mit Blick auf die Rückforderung von Leistungen in das Kapital vielmehr darauf geachtet werden, ob Rücklagen vorhanden sind. Das zeigt sich an der Rückzahlung der Einlage an den atypisch stillen Gesellschafter. Dieser hat kein Nennkapital aufgebracht und ist (zumindest nach bislang h. M.) gleichwohl den Kautelen des Kapitalschutzes unterworfen. Die Höhe des gezeichneten Kapitals ergibt sich aus dem Handelsregister. Der Nennbetrag ist anders als Rücklagen eine starre Ziffer. Deckt das Aktivvermögen das Passivvermögen nicht mehr, handelt es sich um eine Unterbilanz, wenn das Passivvermögen ohne die Nennbetragsziffer noch gedeckt ist. Ist auch das Passivvermögen ohne Nennbetragsziffer nicht mehr gedeckt, handelt es sich um eine (bilanzielle) Überschuldung. Die Unterbilanz wird dadurch ausgedrückt, dass zusätzliche negative Posten gebildet werden, die den Verbrauch des Eigenkapitals anzeigen. Ein über den Verbrauch des Eigenkapitals hinausgehender negativer Betrag wird durch Aktivierung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags ausgeglichen (§ 268 Abs. 3 HGB).
Rz. 187
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Änderung des gezeichneten Kapitals nach dem Bilanzstichtag führt zu Problemen, wenn vor dem Bilanzstichtag eine Kapitalerhöhung beschlossen und die Einlage geleistet war, jedoch noch nichts im Handelsregister eingetragen worden i...