Dr. Falk Mylich
, Dr. Mathias Link
Rz. 137
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In § 264c Abs. 2 Satz 1 HGB wird die Aufgliederung des Eigenkapitals vorgegeben. So sind die folgenden Posten auszuweisen:
- Kapitalanteile
- Rücklagen
- Gewinnvortrag und Verlustvortrag
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Vergleicht man diese Gliederung mit § 266 Abs. 3 A. HGB, fällt auf, dass der Posten Rücklagen statt der in § 272 Abs. 2 und Abs. 3 HGB noch detaillierter untergliederten Rücklagen recht pauschal ist. Die Kapitalanteile korrespondieren mit dem Posten gezeichnetes Kapital; die anderen Gliederungspunkte finden ihr Pendant in § 266 Abs. 3 A.IV. bzw. V. HGB.
Rz. 138
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Während bei Kapitalgesellschaften allenfalls für Hybridkapital ein Zuordnungsproblem hinsichtlich der Qualität als Eigen- oder Fremdkapital besteht, kommt es im Personengesellschaftsrecht auf die Einordnung der einzelnen Konten bzw. ihrer Unterkonten an. Eigenkapital bei Personengesellschaften soll dann vorliegen, wenn künftige Verluste in voller Höhe das Kapitalkonto belasten und wenn Ansprüche bei Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger geltend gemacht werden dürfen, d. h. eine Insolvenzforderung ausgeschlossen ist. Letztlich kommt es für die Einordnung von Kapital als Eigenkapital darauf an, dass die Überlassung gesellschaftsrechtlich fundiert und das Kapital haftungsrechtlich als Eigenkapital zu qualifizieren ist. Diese Einordnung kann daher nur durch gesellschaftsrechtliche Wertungen ermittelt werden.
4.1.2.2.1.1 Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten des Gesellschaftsrechts
Rz. 139
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Gesetz sieht für Kommanditisten in § 167 Abs. 2 HGB ein variables Kapitalkonto vor, auf dem Gewinne und Verluste verbucht werden. Gewinne werden jedoch maxima...