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Kapitel 2: Allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute / 6.1.2.1 Bilanz und Eröffnungsbilanz

Prof. Dr. Hanno Merkt
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Rz. 99

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Abs. 1 Satz 1 statuiert die grundsätzliche Pflicht eines jeden Kaufmanns (zum Begriff siehe §§ 1ff. HGB sowie vgl. Tz. 6 ff.) zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlussbilanz und regelt ihren Inhalt, soweit alle Kaufleute betroffen sind. Abs. 4 sieht eine Befreiung für "kleine" Kaufleute i. S. d. § 241a HGB vor. Für KapGes gelten weitergehende Anforderungen nach §§ 264ff. HGB: So ist zusätzlich zur Bilanz und GuV ein Anhang zu erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); es gilt eine besondere Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB); die Bilanz muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB); für die Gliederung ist ein festes Gliederungsschema vorgeschrieben (§ 266 HGB); es gelten zahlreiche besondere Vorschriften für Ansatz, Ausweis und Bewertung (§§ 267ff. HGB). Die Bilanzierungskompetenz liegt beim Kaufmann, bei Handelsgesellschaften bei der Geschäftsleitung.[1] Der zu Beginn des Handelsgewerbes, also zu Beginn der Buchführungspflicht (vgl. Tz. 30) aufzustellende Abschluss, die sogenannte Eröffnungsbilanz, basiert auf dem Eröffnungsinventar (§ 240 Abs. 1 HGB). Der für den Schluss des Geschäftsjahrs aufzustellende Abschluss, die Bilanz oder Jahresbilanz, beruht auf dem Schlussinventar (§ 240 Abs. 2 HGB). Nach Abs. 1 Satz 2 sind auf die Eröffnungsbilanz die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Das gilt insbesondere für Gliederung und Bewertung.[2] Die Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz ist in § 243 Abs. 3 und § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB geregelt.[3] Eine Fristverlängerung ist für kleine KapGes vorgesehen (§ 264 Abs. 1 Sa...

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