5.1 § 241a HGB
Rz. 81
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
5.1.1 Einleitung
5.1.1.1 Überblick
Rz. 82
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 241a HGB dient der Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Zu diesem Zweck löste der Gesetzgeber die strenge Koppelung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft in § 238 HGB partiell auf. Bei Einzelkaufleuten mit einem Umsatz von höchstens 600.000 EUR und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 60.000 EUR verzichtet der Gesetzgeber auf die Buchführung und die Aufstellung eines Inventars.
5.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 83
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§ 241a HGB wurde neu durch das BilMoG 2009 in das HGB eingefügt. Eine Vorläufervorschrift gab es nicht. Auch von europäischer Seite gab es keinerlei Vorgaben. Eine redaktionelle Klarstellung durch Hinzufügung des Wortes "jeweils" vor den Betragsangaben brachte das BilRUG im Jahre 2015.
5.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 84
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Befreiung von der Buchführungs- und Inventarpflicht ist in subjektiver Hinsicht auf Einzelkaufleute beschränkt. Anwendbar ist § 241a HGB auf den Istkaufmann (§ 1 HGB), den Kannkaufmann (§ 2, § 3 Abs. 2 HGB) sowie den Kaufmann kraft Eintragung (...