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Kapitel 2: Allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute / 2.1.1.1 Überblick

Prof. Dr. Hanno Merkt
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Rz. 40

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift des § 239 HGB konkretisiert die Anforderungen an die Dokumentation der nach § 238 HGB zu führenden Handelsbücher und sonstiger Aufzeichnungen und enthält damit kodifizierte formelle GoB. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Regelung einen Ausgleich der Interessen an einer effizienten und rationellen Buchführung einerseits und einer umfassenden Buchführung andererseits.[1] Der Konkretisierung dienen die Beschränkungen der Vorschrift hinsichtlich der Sprache und Zeichen (Abs. 1), die Formulierung von Mindestanforderungen an die Buchungen oder Aufzeichnungen (Abs. 2) und das Verbot von Veränderung, nach denen der ursprüngliche Inhalt oder die Zeitfolge von Eintragungen nicht mehr feststellbar ist (Abs. 3). Dem Rationalisierungsinteresse trägt die Vorschrift dadurch Rechnung, dass sie anstelle formalistischer Vorgaben inhaltliche Anforderungen umschreibt (Abs. 2) und die Führung der Handelsbücher in Gestalt einer geordneten Belegabgabe sowie die elektronische Buchführung gestattet (Abs. 4). Im Steuerbilanzrecht enthält § 146 Abs. 1 und Abs. 3–5 AO eine weitgehend übereinstimmende Ordnungsvorschrift für die Buchführung und die Aufzeichnungen. Jedoch verlangt § 146 Abs. 5 Satz 3 AO ergänzend die maschinelle Auswertbarkeit im Rahmen der Betriebsprüfung.[2]

[1] Graf, in: Müko-BilR, § 239 Rn. 1.
[2] Drüen, in: KK-RechnR, § 239 HGB Rn. 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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