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Kapitel 15: Prüfung / 7.1.2.1.4.3 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk

Daria Babicheva, Sebastian Sablotny
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Rz. 225

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Sofern Einwendungen zu erheben sind, ist der Bestätigungsvermerk nach Abs. 4 Satz 1 einzuschränken oder zu versagen. Unter Einwendungen sind Beanstandungen gegen die Rechnungslegung zu verstehen, die sich im Rahmen der Prüfungsdurchführung ergeben.[1] Der Abschlussprüfer muss aufgrund seiner Treuepflicht die geprüfte Gesellschaft zunächst auffordern, den Mangel zu beseitigen. Wurden Beanstandungen im Rahmen der Abschlussprüfung beseitigt, besteht keine Veranlassung für eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks. Weigert sich die Gesellschaft, die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beseitigen oder ist dies bis zum Abschluss der Prüfung nicht möglich, so hat der Abschlussprüfer dies in seinem Urteil herauszustellen. Mängel aus dem Vorjahresabschluss können nur dann eine Beanstandung begründen, wenn sie im zu prüfenden Abschluss fortwirken.[2]

Nur wesentliche, nicht jedoch geringfügige Beanstandungen können zu Einwendungen führen. Von der Wesentlichkeit ist auszugehen, wenn damit zu rechnen ist, dass festgestellte Mängel wegen ihrer relativen Bedeutung zu einer unzutreffenden Beurteilung der Rechnungslegung führen können.[3] Wesentlichkeit liegt insbesondere vor, wenn durch den Mangel das Entscheidungsverhalten der Abschlussadressaten beeinflusst wird.[4] Die Klassifikation eines Mangels als unwesentlich oder wesentlich hat der Abschlussprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.[5] Für die Bewertung von Mängeln ist in quantitativer Hinsicht die betragsmäßige Auswirkung des Verstoßes zu beurteilen. Zur Abschätzung der relativen Bedeutung sind Bezugsgrößen wie das Ergebnis vor Steuern, Umsatzerlöse, Eigenkapital oder Bilanzsumme heranzuziehen.[6] Eine qualitative Komponente bilden Verstöße gegen bestimmte Einzelvorschrif...

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