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Kapitel 15: Prüfung / 4.1.2.1.5 Erteilung, Annahme und Widerruf des Prüfungsauftrags

Daria Babicheva, Sebastian Sablotny
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Rz. 73

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Prüfungsauftrag ist durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zu erteilen, anders allerdings bei der AG und der KGaA, wo der Aufsichtsrat zuständig ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dieser muss über die Auftragserteilung einen Beschluss fassen. Dazu kompetent ist das Gesamtgremium des Aufsichtsrats, nicht der Vorsitzende allein. Allerdings ist eine abschließende Beschlussfassung auch durch einen Aufsichtsrats-Ausschuss zulässig, insbesondere den Prüfungsausschuss nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG.[1] Die Erteilung der Prüfungsauftrags durch den Aufsichtsrat ist auch für eine GmbH einschlägig, sofern bei dieser ein Aufsichtsrat eingerichtet ist.[2]

Bei einer SE mit dem dualistischen System wird der Prüfungsauftrag durch den Aufsichtsorgan erteilt (Art. 61 VO Statut SE i. V. m. § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG), während bei einer SE mit dem monistischen System der Prüfungsauftrag zwingend durch den Verwaltungsrat zu erteilen ist (§ 22 Abs. 4 Satz 3 SE Ausführungsgesetz).[3]

 

Rz. 74

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Wirksamkeit des Prüfungsauftrags entsteht durch die Annahme des Auftrags durch den gewählten Abschlussprüfer. Wenngleich keine Formvorschrift für die Annahme besteht, sollte diese aus Nachweisgründen auf schriftlichem Weg in Form einer Auftragsbestätigung erfolgen. Der Abschlussprüfer ist nicht dazu verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Es steht ihm frei, den Prüfungsauftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung ist dann unverzüglich gegenüber dem zuständigen Auftraggeber anzuzeigen. Bei schuldhafter Verzögerung kann die Gesellschaft Schadenersatz verlangen.[4]

Eine Annahme des Auftrags ist nicht gestattet, sofern diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde oder eine ordnungsgemäße Ausführung voraussichtlich nicht mög...

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