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Kapitel 15: Prüfung / 1.1.1.3 Geltungsbereich

Daria Babicheva, Sebastian Sablotny
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Rz. 6

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nach Abs. 1 Satz 1 unterliegen der Jahresabschluss (§ 264 HGB) und der Lagebericht (§ 289 HGB) bei allen Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a HGB einer jährlichen Pflichtprüfung. Von der Prüfungspflicht sind nach Abs. 1 Satz 1 auch IFRS-Einzelabschlüsse gem. § 325 Abs. 2 a HGB betroffen.[1]

Die Prüfungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 für die Jahresabschlüsse und Lageberichte bestimmter Unternehmen kann auch durch

  • die rechtsformspezifischen Vorschriften (z. B. § 8 Abs. 3 UBGG),
  • die wirtschaftszweigspezifischen Vorschriften (z. B. § 340k und § 341k HGB) sowie
  • weitere (Spezial-)Gesetze (z. B. § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG, § 6b Abs. 1 EnWG, §§ 53ff. GenG, landesrechtliche Vorschriften für kommunale Betriebe)

begründet werden.[2]

Ausnahmen von der Prüfungspflicht bestehen für

  • kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB),
  • KleinstKapGes (§ 267a HGB) sowie
  • bestimmte Tochtergesellschaften konzernabschlusspflichtiger Mutterunternehmen nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB.

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften in Abwicklung (AG) bzw. in Liquidation (GmbH) kann gem. § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unter gerichtlicher Anordnung ebenfalls entfallen.

Über § 318 HGB obliegt dem Abschlussprüfer die Befugnis zur Prüfung, wobei auch eine gemeinschaftliche Prüfung, d. h. die Prüfung durch mehr als einen Abschlussprüfer/eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (joint audit), möglich ist (vgl. Tz. 61 ff.). Für den Sonderfall der Genossenschaften wird gem. § 54 GenG der Prüfungsverband als Abschlussprüfer deklariert.

[1] Justenhoven/Küster/Bernhardt, in: BeckBilKo, § 316 HGB Rn. 1.
[2] Schorse/Morfeld, Kommentar zu § 316 HGB, in: Häublein/Hoffmann-Theinert, Beck’scher Online Kommentar zum Handelsgese...

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