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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 18.1.2.4.2 Abwärtskonsolidierung

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 604

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

§ 308a Satz 4 HGB ist dahingehend zu interpretieren, dass Abwärtskonsolidierungen – d. h. aus vollkonsolidierten Tochterunternehmen wird eine nur noch quotal, at equity oder gar nicht mehr konsolidierte Beteiligung – aufgrund von Verringerungen der Anteilsquote als "teilweises Ausscheiden" zu werten sind. Bei Übergang auf Quotal-Konsolidierung wird die Umrechnungsrücklage im Ausmaß der abgehenden Beteiligungsquote GuV-wirksam aufgelöst und im Ausmaß der fortbestehenden Beteiligung fortgeführt. Bei Übergang auf Equity-Konsolidierung wird die Umrechnungsrücklage ebenfalls im Ausmaß der abgehenden Beteiligungsquote GuV-wirksam aufgelöst und im Ausmaß der fortbestehenden Beteiligung entweder gesondert im Konzerneigenkapital oder als Teil des Equity-Werts fortgeführt.[1] Im Falle des Übergangs auf eine einfache Beteiligung ist keine Notwendigkeit zum Ausweis eines Konsolidierungspostens für die Umrechnungsrücklage gegeben, sodass eine vollständige Auflösung erforderlich ist. Dabei erfolgt die Auflösung in Bezug auf die fortbestehende Anteilsquote GuV-neutral, indem die Rücklage in die fiktiven Anschaffungskosten der einfachen Beteiligung einfließt. Diese Überlegungen sind entsprechend auch auf die Abwärtskonsolidierung von Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen zu übertragen.[2]

[1] DRS 25.71
[2] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 39–41.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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