Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 107
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 285 Nr. 34 HGB ist der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung in den Anhang aufzunehmen. Das bezweckt, dem Jahresabschluss-Adressaten Informationen über die künftige Ergebnisverwendung zu vermitteln. Kleine KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) sind gem. § 288 Abs. 1 HGB davon befreit.
Damit ist der Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss Bestandteil des Jahresabschlusses. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist nur noch dann im Unternehmensregister offenzulegen, wenn er nicht im Abschluss enthalten ist (§ 325 Abs. 1b Satz 2 HGB).
Regelmäßig liegt der Beschluss über die Ergebnisverwendung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht vor. In der Praxis wird im Anhang daher regelmäßig der Ergebnisverwendungsvorschlag wiedergegeben, und der spätere Beschluss über die Ergebnisverwendung ist unverzüglich nach seinem Vorliegen gesondert offenzulegen. Liegt der Beschluss über die Ergebnisverwendung ausnahmsweise bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses vor, braucht lediglich der Beschluss im Anhang wiedergegeben zu werden.
Gem. § 285 Nr. 34 HGB ist darzustellen, wie das gesamte Ergebnis verwendet werden soll, d. h. wieviel bzw. welcher Teil eines positiven Ergebnisses ausgeschüttet bzw. in die Rücklagen eingestellt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Angaben zu den Empfängern der Ausschüttung, verbieten sich aus datenschutzrechtlichen Gründen. Der vollständige Wortlaut des Gewinnverwendungsvorschlags braucht nicht in den Anhang aufgenommen zu werden; vielmehr genügt eine inhaltsgleiche Wiedergabe.
Rz. 108
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 285 Nr. 34 HGB greift dann, wenn nach dem Gesetz zwingend ein Ergebnisverwendungsvorschlag oder -...