Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 37
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern diese für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind, ist gem. § 285 Nr. 3a HGB der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten und nicht nach § 268 Abs. 7 HGB oder Nr. 3 berichtspflichtig sind, im Anhang anzugeben. Indem Auskunft über die für die Beurteilung der Finanzlage erheblichen Beträge, die nicht bereits anderweitig aus dem Jahresabschluss hervorgehen, erteilt wird, soll dem Jahresabschlussadressaten ein möglichst umfassendes Bild der Finanzlage der Gesellschaft vermittelt werden.
§ 285 Nr. 3a HGB gilt sowohl für mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) und große KapGes (§ 267 Abs. 3 HGB) wie auch für kleine KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) und KleinstKapGes (§ 267a HGB). Die Befreiung von der Angabepflicht für kleine Gesellschaften ist durch das BilRUG entfallen.
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei sonstigen finanziellen Verpflichtungen i. S. d. § 285 Nr. 3a HGB handelt es sich um am Abschlussstichtag aktuelle Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten, denen sich die KapGes nicht einseitig entziehen kann. Finanzielle Verpflichtungen haben in der Zukunft Ausgaben zur Folge. Sachleistungsverpflichtungen fallen daher nicht unter § 285 Nr. 3a HGB. Sonstige finanzielle Verpflichtungen können einen vertraglichen Rechtsgrund haben oder auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, einem gesellschaftsrechtlichen- oder einem sonstigen faktischen Verhältnis beruhen. Beispiele sind:
- Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen wie z. B. Miet- und Leasingverhältnisse
- Verpflichtungen aus begonnenen Investitionsvorhaben
- Verpflichtungen aus Verlustübernahmen
- Verpflichtungen aus zukünftigen Großreparaturen
- Verpflichtungen aus Vertragsstrafen.
Der Anwendungsbereich dieser Vorsc...