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Jedermann und grenzenlos? Die sanktionsrechtliche Jedermannspflicht bei Verstößen gegen die Russland-Sanktionen in Unternehmen (BB 2025, Heft 48, S. 2754)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 begründet eine umfassende "Jedermannspflicht" zur Meldung sanktionsrelevanter Informationen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland. Der Beitrag untersucht, inwieweit diese Pflicht auch unternehmensinterne Vorgänge erfasst und welche Grenzen – insbesondere durch die Selbstbelastungsfreiheit und das Anwaltsprivileg – bestehen. Da weder Unternehmen noch Syndikusrechtsanwälte umfassend privilegiert sind, entsteht ein Spannungsfeld zwischen der Jedermannspflicht und interner Selbstkontrolle. Handlungsempfehlungen zeigen, wie Unternehmen und Mitarbeiter Meldepflichten, Selbstanzeige und fehlenden Hinweisgeberschutz pragmatisch berücksichtigen können.

I. Einleitung

Mit dem 11. Sanktionspaket der EU gegen Russland vom 23.6.2023[1] wurde durch Art. 6b Verordnung (EU) Nr. 833/2014[2] (Russland-VO) eine weitreichende Mitteilungspflicht eingeführt. Nach dieser sog. Jedermannspflicht müssen grundsätzlich sämtliche Informationen, die die Umsetzung der Russland-VO erleichtern, den jeweils zuständigen Behörden übermittelt werden.[3] Diese sollen auf diesem Weg mit Hinweisen versorgt werden, die es ihnen erlauben, die in der Russland-VO enthaltenen Sanktionen wirksam durchzusetzen und insbesondere Umgehungen im Bereich des Warenverkehrs zu unterbinden.[4]

Die Russland-VO enthält eine beispiellose Breite an Handelsbeschränkungen und sektoralen Sanktionen gegen Russland. Diese reichen von Ausfuhrverboten für militärisch oder industriell wichtige Güter und Einfuhrbeschränkungen für russische Rohstoffe, Dienstleistungsverboten, Sanktionen im Finanzwesen, dem Energie- und dem Logistiksektor bis hin zu Transaktionsverboten mit russischen Staatsunternehmen und Banken. Dieses breite Spektrum von Maßnahmen und die vor dem Beginn des Angriffskriegs Russlands...

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