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Jahresabrechnung / 2.6 Schlüssigkeit/Plausibilitätskontrolle

Alexander C. Blankenstein
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2.6.1 Darstellung in der Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung ist stets nur dann ordnungsmäßig, wenn sie in sich schlüssig ist und einer Plausibilitätskontrolle standhält. Stimmt die Addition der Salden von Anfangsstand und Endstand der gemeinschaftlichen Konten mit dem Saldo der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben laut Jahresgesamtabrechnung überein, ist die Abrechnung schlüssig.[1]

Stets sollte der Verwalter bereits in seinem eigenen Interesse eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Fällt sie positiv aus, kann er davon ausgehen, dass sämtliche Vorgänge der Abrechnungsperiode in der Abrechnung berücksichtigt sind. Der Verwalter sollte das Ergebnis der Plausibilitätskontrolle selbstverständlich in der Jahresabrechnung auch zur ergänzenden Information der Wohnungseigentümer selbst darstellen, wobei dies aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich ist:

 

Durchführung der Plausibilitätskontrolle

Schlüssigkeitskontrolle

 
Differenz Anfangsbestand/Endbestand Girokonto 996,00 EUR
+ Differenz Anfangsbestand/Endbestand Tagesgeldkonto 2.747,50 EUR
Jahresgesamtdefizit Einnahmen und Ausgaben 3.743,50 EUR
[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.1.2014, 2-13 S 27/13, ZWE 2014, 137: "Gleichung Konto-Anfangsbestand + Einnahmen – Ausgaben = Konto-Endbestand".

2.6.2 Vermögensstatus

Als weitere Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit der Gesamtabrechnung hatte vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 die Aufstellung eines Vermögensstatus auf den Schlusstag des Wirtschaftsjahres geboten. Der Vermögensstatus hat jedoch lediglich eine freiwillige Leistung des Verwalters dargestellt, die nicht Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung war.[1] Der optionale Vermögensstatus[2] wurde im Zuge das WEMoG durch den nach § 28 Abs. 4 WEG verpflichtend zu erstellenden Vermögensbericht abgelöst.

Beim Vermögensbe...

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