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Jahresabrechnung / 3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung vor ihrer Genehmigungsbeschlussfassung prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen. Da es sich bei der genannten Bestimmung lediglich um eine Sollvorschrift handelt, begründet die unterlassene Prüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat nicht die Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses.[1] Des Weiteren kann der Verwaltungsbeirat auch nicht zur Erstattung des Prüfungsberichts gezwungen werden.

 

Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer haben stets die Möglichkeit, die Abstimmung über die auf Grundlage der erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beschließenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge in der Versammlung mehrheitlich abzulehnen, wenn eine mögliche Vorprüfung durch den Beirat nicht stattgefunden hat.

Die Wohnungseigentümer können sich wegen ihrer Beschlusskompetenz aber auch über die Sollvorschrift hinwegsetzen, wenn sie die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung für zutreffend erachten und so auf eine Kontrolle durch den Beirat verzichten.

Die unterlassene Vorprüfung des Wirtschaftsplans sowie die Nichterstattung des Prüfungsberichts können jedoch Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwaltungsbeirat und ggf. seine Abberufung begründen. Jedenfalls stellt der Verzicht auf die Kontrolle der Kontenbelege eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar.[2] Zwar sieht § 29 Abs. 3 WEG eine gesetzliche Haftungsbeschränkung insoweit vor, als die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Geht man allerdings im Fall unterlassener Prüfung von grober Fahrlässigkeit aus, greift diese Haftungsbeschränkung gerade nicht. Der Verwalter ist seinerseits verp...

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