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Investitionsabzugsbetrag / Zusammenfassung

Frank Huber
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Begriff

Steuerpflichtige können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag, kurz: IAB).

Es können somit die Abschreibungen auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut bis zur Höhe von 50 % um bis zu 3 Jahre vorgezogen werden.

Eine konkrete Investitionsabsicht wird nicht verlangt. Im Ergebnis kann der Betrieb etwaige ins Auge gefasste, begünstigte Anschaffungen durch andere ersetzen. Der IAB kann mit beliebigen, begünstigten Anschaffungen während des 3-jährigen Investitionszeitraums verrechnet werden. Regelmäßig gewinnt der Betrieb dadurch einen Anspruch auf die – andernfalls nicht zulässige[1] – Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den IAB, der damit die Abschreibungen für die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mindert.

Anpassung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020[2]

Mit dem JStG 2020 wurden Anpassungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen. Hierbei wurde der IAB von 40 % auf 50 % erhöht sowie eine einheitliche Gewinngrenze (bisher: Größenmerkmale bzw. bei EÜR alternative Gewinngrenze) von 200.000 EUR eingeführt. Zudem ist nun auch die Vermietung und nicht nur die ausschließlich bzw. fast ausschließlich betriebliche Nutzung von begünstigen Wirtschaftsgütern in die Anwendung des § 7g EStG aufgenommen worden. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

 
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Den Investitionsabzugsbetrag und die S...

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