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Investitionsabzugsbetrag / 2.3 Schädliche Verwendung einer Investition

Frank Huber
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Der Investitionsabzugsbetrag (und der damit ermöglichte 50 %ige Sofortabzug) sowie die Sonderabschreibungen setzen voraus, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (des Eigentümers) verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (Verbleibens- und Nutzungszeitraum).[1]

Neu hinzugekommen ist im Rahmen der Anpassungen durch das JStG 2020 die Vermietung der begünstigten Wirtschaftsgüter. Davor waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert.

Die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes führt zu Betriebseinnahmen und damit zu einer betrieblichen Vermögensmehrung. Dieses Ergebnis entspricht dem Fördergedanken des § 7g EStG. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut an einen anderen eigenen Betrieb vermietet. Soweit Mieten nicht dem Fremdvergleich entsprechen, erfolgt der Ausgleich unabhängig von § 7g EStG über die bestehenden Regelungen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen).

[1] § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2020.

2.3.1 Verbleibensfrist

Die o. g. Verbleibensfrist bezieht sich auf den einzelnen Betrieb. Schädlich i...

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