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Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – Pflich ... / 7 Altbauten

Rudolf Stürzer
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Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden. Nach der Verkehrsanschauung ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.[1] Dies gilt grundsätzlich sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsräume.[2]

[1] BGH, Urteil v. 6.10.2004, VIII ZR 355/03.
[2] BGH, Urteil v. 3.5.2006, VIII ZR 168/05, MDR 2006, 1371; OLG Dresden, Urteil v. 10.2.2009, 5 U 1336/08, MDR 2009, 741.

7.1 Modernisierung

 
Hinweis

Unzureichende Dämmung kein Mangel

Dementsprechend stellt auch eine aus heutiger Sicht unzureichende Wärmedämmung keinen Mangel dar, da der Vermieter insofern nicht verpflichtet ist, die Wohnung an die jeweils gültigen Normen für die Wärmedämmung anzupassen.

 
Praxis-Beispiel

Höherer Heizaufwand bei Altbauten

Ein Mieter, der eine Wohnung in einem 1956 errichteten Haus bezieht, muss sich darüber im Klaren sein, dass ein wesentlich erhöhter Beheizungsaufwand erforderlich ist, um ein schadenfreies Wohnen (Vermeidung von Schimmel) zu ermöglichen.[1]

Bei Fehlen von technischen Vorgaben kann der Mieter einer Wohnung (ohne eine ausdrückliche anderweitige Zusicherung) nur erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht, wobei u. a. auch das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen ist. Insofern hat der Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, z. B. Zuglufterscheinungen, hinzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Vereiste Kastenfenster

Gleiches gilt für die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter. Dies ist bei solchen Fenstern bauartbedingt üblich und vom Mieter hinzunehmen.[2]

Abgesenkter Parkettboden

Auch ein abgesenkter Parkettboden ist im Altbau eine ...

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